Weitere Leistungen
Verhinderungspflege
Entlastung für pflegende Angehörige
Auch pflegende Angehörige brauchen einmal eine Auszeit – entweder für einen Urlaub oder wöchentlich für einige Stunden. Genau dafür ist die Verhinderungspflege vorgesehen und genau hier entlasten wir Angehörige mit unseren Leistungen.
Bis zu sechs Wochen im Jahr sind dafür vorgesehen. Dafür steht jedem Versicherten ein Betrag von derzeit 1.612 Euro zu (Pflegegrad 2 bis 5).
Diese Zeit können Sie „am Stück“ in Anspruch nehmen oder auf das Jahr verteilen – vorausgesetzt, der Angehörige kümmert sich seit mindestens einem halben Jahr um die Pflege. Die Kosten für unsere Pflegeleistungen übernimmt die Pflegekasse.
Langjährige Erfahrung in der Pflege ist uns nicht genug. Unsere Pflegekräfte sind auch psychologisch geschult. Das hilft uns, besser auf den Klienten einzugehen. Das liegt uns am Herzen, denn wir sehen uns nicht lediglich als „Ersatz“ für die Angehörigen – wir stellen uns aktiv auf den Klienten ein, denn die Akzeptanz unserer Klienten ist uns wichtig.
Beratung
Wir sind bei allen Fragen rund um die Pflege für Sie da
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen – unbürokratisch und flexibel. Wir bieten Ihnen:
- Anleitung der Angehörigen in häuslicher Pflege in unseren oder Ihren eigenen Räumen
- Unterstützung bei Anträgen und der Korrespondenz mit Behörden und Krankenkassen
- Schulungen zum sinnvollen Einsatz von Pflegehilfsmitteln, die wir entweder selbst bereitstellen oder bei deren Beschaffung wir behilflich sind
- Unterstützung bei psychischen und sozialen Sorgen
- Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Einrichtungen in Ihrer Umgebung (Krankengymnastik, Hausnotruf, Menüdienst, Fußpflege, Sanitätshaus, Apotheke u.a.)
- Pflegeberatung und Pflegekurse nach § 45 SGB XI
Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
- Zwei Beratungseinsätze jährlich sind bei Pflegegrad 1 möglich
- Mindestens einmal im Halbjahr ist eine Beratung bei den Pflegegraden 2 oder 3 vorgeschrieben
- Bei Pflegegrad 4 oder 5 muss das Beratungsgespräch alle drei Monate erfolgen.
Sie leben in Döbeln und Umgebung, sind pflegebedürftig, lassen sich von Angehörigen pflegen und erhalten dafür Pflegegeld? Dann sollten Sie die Möglichkeit nutzen, sich von einer Pflegefachkraft unseres ambulanten Pflegedienstes regelmäßig beraten zu lassen. §37.3 SGB XI schreibt dieses Beratungsgespräch vor.
Wir stellen Ihnen eine Bescheinigung aus
Erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse eine Aufforderung zu einem Beratungsgespräch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir vereinbaren dann einen Gesprächstermin für ein Gespräch beim Pflegebedürftigen zu Hause. Die Beratung ist für Sie kostenlos – die Kosten rechnen wir mit Ihrer Pflegekasse/Pflegeversicherung ab. Nach dem Gespräch stellen wir darüber einen Nachweis aus und leiten diese Bestätigung an die Pflegekasse weiter.
Serviceleistungen
Folgende Leistungen werden nicht von den Kassen bezahlt.
Wir führen hier Beispiele auf, die Sie zusätzlich bei uns buchen können, um ein Maximum an Pflege zu gewährleisten.
Je nach Bedarf buchen Sie diese Leistung hinzu:
- gezielte, umfassende Beratung zu Fragen der Pflege-/Krankenversicherung und Anträge.
- Vorbereitung und Begleitung zur Pflegegrad-Einstufung durch den MDK - eine unserer versierten Pflegefachkräfte ist während des Gesprächs dabei.
- Beantragung von Hilfsmittel (Spezialmatratzen, Rollstühle, Gehhilfen, Badewannenlifte, Toilettensitze, Gleitmatten) und Vermittlung von Pflegemitteln.
- Beschaffung und organisierte Verwaltung benötigter von Medikamenten inkl. aller Wege zu Ärzten und Apotheken.
- Vermittlung und Kooperation mit externen Dienstleistern (Hand- und Fußpflege, Wund- und Therapieexperten)
- Organisation Verpflegung (Essenslieferungen), sowie Sicherheitseinrichtungen (Hausnotruf)
Darüber hinaus besprechen wir gerne Ihre Sonderwünsche.
Pflegeeinstufung
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen Mobilität (1), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (2), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (3), Selbstversorgung (4), Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen (5), Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (6), die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Die innerhalb eines Bereiches für die verschiedenen Kriterien vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Beispielsweise der Bereich „Selbstversorgung“ mit 40 Prozent oder der Bereich „Mobilität“ mit 10 Prozent. Die Gewichtung bewirkt, dass die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten von Personen mit körperlichen Defiziten einerseits und kognitiven oder psychischen Defiziten andererseits sachgerecht und angemessen bei der Bildung des Gesamtpunktes berücksichtigt werden. Aus dem Gesamtpunktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und der Pflegegrad abgeleitet.
Einstufungskriterien
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:
Pflegegrad 1:
12,5 bis unter 27 Punkte
(geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2:
27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3:
47,5 bis unter 70 Punkte
(schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4:
70 bis unter 90 Punkte
(schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 5:
90 bis 100 Punkte
(schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.
Pflegebedürftige, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Diese sogenannte besondere Bedarfskonstellation liegt nur beim vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen vor.
Quelle: Medizinischer Dienst der Krankenkassen